§1 Name und Sitz

Der Verein „Pflege der Live-Musik e.V.“ ist unter diesem Namen in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein hat seinen Sitz in 69221 Dossenheim.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein „Pflege der Live-Musik e.V.“  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Die wesentlichen Aufgaben sind:

  1. Die Tradition von „Live-Musik“ jedweder Art als kulturelles und gesellschaftliches Gut zu erhalten, dessen Fortbestand zu pflegen, diese traditionelle Notwendigkeit fortzuführen und den Gedanken der Live-Musik als verbindendes Element innerhalb der Gesellschaft aufzuzeigen.
  2. Das Interesse der Bürger an den Vorgängen, den Veranstaltungen und den Vorträgen des Vereins zu wecken sowie Eigeninitiativen der Bürger im Einklang mit den Vereinszielen zu unterstützen.
  3. Die Verwirklichung von notwendigen Maßnahmen durch Eingaben und Verhandlungen mit der Gemeindeverwaltung sowie den politischen Parteien zu erreichen.
  4. Die Entwicklung und Förderung des Gemeinschaftsbewusstseins durch kulturelle Veranstaltungen zu versuchen.
  5. Die in der Gemeinde Dossenheim bestehenden Vereine und Organisationen im Einklang mit den Vereinszielen zu unterstützen.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahren oder jede juristische Person werden, die bereit ist, die Belange der Live-Musik durch den Verein zu fördern.

  1. Die Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Beitrittsantrag an den Vorstand erreicht werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
  2. Der Austritt der Mitglieder ist nur zum Jahresende möglich und muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum 30. September des jeweiligen Jahres erfolgen.
  3. Die Ausschließung eines Mitglieds kann bei grob satzungs- und ehrenwidrigem Verhalten nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes und seines Beirats erfolgen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
    Ein Ausscheiden kann außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein erfolgen. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt insbesondere, wenn das Mitglied mit 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach einer schriftlichen Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
    Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  4. Dossenheimer Vereine und Vereinigungen können kooperative Mitglieder des Vereins werden, gegen Erstattung eines jährlichen Beitrages. Das gleiche gilt für Unternehmen und juristische Personen. Der Bevollmächtigte einer solchen Vereinigung ist mit einer Stimme in der Mitgliederversammlung vertreten. Auch können die Vorsitzenden zu Beratungen in den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

§4 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Die Entrichtung des Beitrags erfolgt für das Kalenderjahr im Nachhinein.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.
  4. Die Mitglieder können Arbeitsleistungen (wie Haus- und Gartenpflege im Haus der Musik, Helferdienste bei Veranstaltungen) erbringen. Arbeitsleistungen werden vom Vorstand koordiniert und nicht finanziell honoriert.

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  2. Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder ist vom Vorstand im ersten Jahresviertel einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied mindestens 14 Tage vorher unter Angaben der Tagesordnung.
  3. Die Mitglieder beschließen auf der Jahreshauptversammlung insbesondere über:
    • den Jahresbericht
    • den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
    • die Entlastung des Vorstands
    • Neuwahlen des Vorstandes und zweier Kassenprüfer, sowie eines stellvertretenden Kassenprüfers,
    • Satzungsänderungen und vorliegende Anträge.
  4. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden oder eines vom Vorstand beauftragten Mitglieds.
  5. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll, die aber nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen dem Vorsitzenden mindestens 5 Tage vor der Versammlung eingereicht werden. Satzungsändernde Anträge können auf diese Weise nicht eingebracht werden, sondern müssen der Einladung beigelegt werden.
  6. Weitere Mitgliederversammlungen sind nach dem in §7b beschriebenen Modus einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält. Oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorsitzenden beantragt.
  7. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein (§26 BGB).
  3. Die Vorstandsmitglieder werden in der Regel von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  4. Die Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung, erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für eine Übergangszeit den jeweiligen Nachfolger zu wählen. Hierbei ist es zulässig, 2 Ämter zusammen zu legen. Spätestens nach 6 Monaten des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist dessen Nachfolger von der Mitgliederversammlung neu zu wählen. Die Neuwahl gilt nur für die restliche Amtsdauer des Vorstands.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet.

§9 Der Beirat

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Ausführung seiner Aufgabe zu unterstützen. Besonders sollen die Beiräte „Kontaktpersonen“ sein, die in ihrem Umkreis Anregungen und Vorschläge o.ä. aufnehmen und an die Mitgliederversammlung oder an den Vorstand weitergeben.
  2. Dem Beirat sollen mindestens 6 Mitglieder angehören. 3 werden von der Mitgliederversammlung gewählt, 3 ernennt der Vorstand.
  3. Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf 2 Jahre beschränkt.
  4. Der Vorsitzende lädt Vorstand und Beirat mindestens dreimal jährlich zur gemeinsamen Beratung ein.

§10 Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse

  1. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen.

Steht nur ein Kandidat zur Wahl und wird kein Widerspruch erhoben, so kann auch offen durch Handzeichen abgestimmt werden.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und die Wahl annimmt.

  1. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht durch Gesetz eine andere Regelung vorgeschrieben ist.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unter Berücksichtigung von Stimmrechtsübertragungen mit Anwesenheit von 10% der Mitglieder, wobei mindestens 10 Personen anwesend sein müssen. Ist dies nicht der Fall, so muss mit gleicher Tagesordnung für einen anderen Tag eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Stimmrechtsübertragungen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig, sie müssen schriftlich mit Unterschrift des vertretenen Mitglieds hinterlegt werden.
    Eine Satzungsänderung kann nur von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit deren 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wobei Stimmrechtsübertragungen berücksichtigt werden.

§11 Ehrungen

  1. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder oder sonstige Personen wegen ihrer besonderen Verdienste um das Anliegen der Vereinsziele zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Ehrenvorsitzende ernennen, die Sitz und Stimme im Beirat haben und zu den Vorstandsitzungen eingeladen werden können.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können von der Zahlung der Beiträge befreit werden.

§12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. In diesem Falle geht das Vermögen des Vereins an das Jugend- und Sozialamt der Gemeinde Dossenheim, dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb dieser ihrer Aufgaben zu verwenden hat.